Vereinssatzung

In der Neufassung vom 02. September 2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen:

„Münzverein Neumarkt OPf. u. Umgebung e.V.“

Er soll in das Vereinsregister (VR-Nr. 40353) eingetragen werden und nach erfolgter Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ führen. Der Sitz des Vereins ist Neumarkt i.d.OPf. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Leistungen, Vereinsvermögen

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch volksbildende numismatische Veranstaltungen. Zu diesem Zweck werden in regelmäßigen Abständen Mitgliederversammlungen einberufen. Es finden Vorträge, Diskussionen über aktuelle Tagesfragen, Ausstellungen, Ausflüge und Studienfahrten statt. Der Verein ist beim Anlegen und Auflösen von Sammlungen behilflich.
  2. Das Vermögen des Vereins wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen freiwilligen Zuwendungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

    1. Ordentliches Mitglied (Vollmitglied) des Vereins kann jede natürliche wie juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
    2. Jugendmitglieder werden ab dem vollendeten 18. Lebensjahr automatisch Vollmitglieder des Vereins.
    3. Die Anmeldung der Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    4. Durch die Mitgliedschaft beim „Münzverein Neumarkt OPf. u. Umgebung e.V.“ besteht seit Aufnahme des Vereins in die Deutsche Numismatische Gesellschaft (DNG), mit Wirkung zum 14.09.1990, automatisch auch eine Mitgliedschaft bei der DNG.
  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod
    2. durch Austritt, der jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
    3. durch Ausschluss. Der Ausschluss ist zulässig bei Vorliegen eines Grundes der dem Ansehen und Wirken des Vereins schädlich ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3- Mehrheit.
    4. durch die schriftliche Bitte alle persönlichen Daten, welche unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (Siehe § 8) erhoben wurden, zu löschen, da somit eine Mitgliedschaft nicht aufrechterhalten werden kann.
  2. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung in Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet sein.
  3. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. Endet die Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss im laufenden Geschäftsjahr, werden die Mitgliedsbeiträge auch nicht anteilig zurückgewährt.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Vorstandschaft, die aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister besteht,
    2. die Mitgliederversammlung.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Lediglich im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
  3. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Wahl einer neuen Vorstandschaft im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstandschaft obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Vorstandschaft hat das Vereinsvermögen ordnungsgemäß zu verwalten und dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden. Sie beruft die Mitgliederversammlung ein, leitet die Versammlung und sorgt für die Ausführung ihrer Beschlüsse.
  5. Es ist ein Protokoll über jede Verhandlung der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung aufzunehmen, das von dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.
  6. Das Amt der Mitglieder der Vorstandschaft ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung der Auslagen ist zulässig. Über die Führung der Geschäfte, insbesondere über die Verwendung der Einkünfte gibt die Vorstandschaft der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Rechenschaft.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die
    1. alle 3 Jahre stattfindende Neuwahl der Vorstandschaft
    2. Entlastung der Vorstandschaft
    3. Wahl der beiden Rechnungsprüfer
    4. allgemeine Grundsätze und Richtlinien, nach denen die Zwecke des Vereins realisiert werden sollen
    5. Höhe der Mitgliedsbeiträge
    6. stimmberechtigt (passives Wahlrecht) sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, sowie juristische Personen.
    7. wählbar (aktives Wahlrecht) sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
      Juristische Personen können keine Ämter übernehmen!
  2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es die Vorstandschaft oder mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt.
  3. Die Vorstandschaft stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und beruft diese durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
    Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher eingehen und Zeit und Ort bestimmen.
  4. Wahlen sind öffentlich. Wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder es beantragt, erfolgt sie geheim. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

§ 6 Satzungsänderung, Auflösung

  1. Eine Satzungsänderung bedarf der ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
  2. Die Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn zwei Drittel der Anwesenden Mitglieder, die mindestens 50 Prozent der Gesamtmitglieder ausmachen müssen, dies beschließen.

§ 7 Rechnungsprüfung

Die Kasse wird einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer geprüft, die der Mitgliederversammlung darüber berichten.

§ 8 Datenschutz

  1. Informationen zum Datenschutz können der aktuellen Version der Datenschutzerklärung entnommen werden. Die Mappe „Datenschutz im Münzverein“ liegt zur Einsichtnahme bei jeder Veranstaltung aus.
  2. Eine aktuelle Version ist unter: https://muenzverein-neumarkt.de/datenschutz/ nachzulesen.
  3. In der Mappe „Datenschutz im Münzverein“ ist ein Ansprechpartner innerhalb der Vorstandschaft genannt, welcher sich um datenschutzrechtliche Angelegenheiten kümmert
Nächste Termine

02.05.2024 19:30
Jahreshauptversammlung mit Neuwahlen der Vorstandschaft

26.05.2024 14:00
Jungnumismatiker-Treffen

Nicole Selendt - "Mediennutzung und Fake-News"


Nicole Selendt gestaltet im Rahmen des Medienprojekts "Klasse informiert" einen kurzweiligen Nachmittag mit Workshop für Münzsammler und Interessierte bis 17 Jahre. Der Eintritt ist wie immer frei!

Anfahrt zum Vereinsheim

Sie wollen auch Mitglied im Münzverein Neumarkt werden?

Dann füllen sie jetzt unserer Formular aus.